Auszug aus dem
Bundestierschutzgesetz
1. Mindestanforderungen
für die Haltung von Hunden
1.1. Allgemeine Anforderungen an das Halten von
Hunden
(1) Hunden muss mindestens einmal täglich, ihrem
Bewegungsbedürfnis entsprechend, ausreichend Gelegenheit
zum Auslauf gegeben werden.
(2) Hunden, die vorwiegend in geschlossenen Räumen,
z.B. Wohnungen, gehalten werden, muss mehrmals täglich
die Möglichkeit zu Kot-und Harnabsatz im Freien
ermöglicht werden.
(3) Hunden muss mindestens zwei Mal täglich Sozialkontakt
mit Menschen gewährt werden.
(4) Wer mehrere Hunde hält, hat sie grundsätzlich
in der Gruppe zu halten. Von der Gruppenhaltung darf
nur dann abgesehen werden, wenn es sich um unverträgliche
Hunde handelt oder wenn dies aus veterinärmedizinischen
Gründen erforderlich ist.
(5) Welpen dürfen erst ab einem Alter von über
acht Wochen vom Muttertier getrennt werden; dies gilt
nicht, wenn die Trennung aus veterinärmedizinischen
Gründen zum Schutz des Muttertieres oder zum Schutz
der Welpen erforderlich ist. Ist eine vorzeitige Trennung
mehrerer Welpen vom Muttertier erforderlich, so sind
diese bis zu einem Alter von mindestens acht Wochen
gemeinsam zu halten. Eine Ausnahme ist nur dann zulässig,
wenn dies dem Wohl der Tiere dient und die Personen,
welche die Tiere in ihre Obhut nehmen, über die
erforderlichen Möglichkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
zur fachgerechten Aufzucht der Welpen verfügen.
(6) Maulkörbe müssen der Größe
und Kopfform des Hundes angepasst und luftdurchlässig
sein; sie müssen dem Hund das Hecheln und die Wasseraufnahme
ermöglichen.
1.2. Anforderungen an das Halten von Hunden
im Freien
(1) Ein Hund darf nur dann im Freien gehalten werden,
wenn sichergestellt ist, dass das Tier auf Grund seiner
Rasse, seines Alters und seines Gesundheitszustandes
dazu befähigt ist und ihm Gelegenheit gegeben wurde,
sich an die Witterungsverhältnisse, die mit einer
Haltung im Freien verbunden sind, anzupassen.
(2) Wer einen Hund im Freien hält, hat dafür
zu sorgen, dass dem Hund eine Schutzhütte zur Verfügung
steht, die den Anforderungen nach Abs. 3 entspricht
und außerhalb der Schutzhütte zusätzlich
ein witterungsgeschützter, schattiger, wärmegedämmter
Liegeplatz zur Verfügung steht.
(3) Die Schutzhütte muss aus wärmedämmendem
Material hergestellt und so beschaffen sein, dass der
Hund sich daran nicht verletzen und trocken liegen kann.
Sie muss einen der Wetterseite abgewandten Zugang haben,
über eine für den Hund geeignete Unterlage
verfügen, trocken und sauber gehalten werden und
so bemessen sein, dass der Hund
1. sich darin verhaltensgerecht bewegen und hinlegen
kann und 2. den Innenraum mit seiner Körperwärme
warm halten kann, sofern die Schutzhütte nicht
beheizbar ist.
(4) Werden Hunde im Freien in Gruppen gehalten, so
müssen die Hundehütten und Liegeplätze
so dimensioniert und in so großer Zahl vorhanden
sein, dass alle Tiere der Gruppe sie gleichzeitig konfliktfrei
nützen können.
1.3. Anforderungen an die Haltung von Hunden
in Räumen
(1) Ein Hund darf nur in Räumen gehalten werden,
bei denen der Einfall von natürlichem Tageslicht
sichergestellt ist. Die Flächen der Öffnungen
für das Tageslicht müssen bei der Haltung
in Räumen, die nach ihrer Zweckbestimmung nicht
dem Aufenthalt von Menschen dienen, grundsätzlich
12,5 % der Bodenfläche betragen; dies gilt nicht,
wenn dem Hund ständig ein Auslauf ins Freie zur
Verfügung steht. Bei geringem Tageslichteinfall
sind die Räume entsprechend dem natürlichen
Tag-/Nachtrhythmus zusätzlich zu beleuchten.
(2) In den Räumen muss eine ausreichende Frischluftversorgung
sichergestellt sein.
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(3) Ein Hund darf in Räumen, die nach ihrer Zweckbestimmung
nicht dem Aufenthalt von Menschen dienen, nur dann gehalten
werden, wenn die benutzbare Bodenfläche den Anforderungen
an die Zwingerhaltung entspricht.
(4) Ein Hund darf in nicht beheizbaren Räumen
nur gehalten werden, wenn diese mit einer Schutzhütte
gemäß den Anforderungen an das Halten im
Freien oder einem trockenen Liegeplatz, der ausreichend
Schutz vor Zugluft und Kälte bietet, ausgestattet
sind.
1.4. Anforderungen an die Zwingerhaltung
(1) Eine dauernde Zwingerhaltung ist verboten. Hunden
ist mindestens ein Mal täglich entsprechend ihrem
Bewegungsbedürfnis die Möglichkeit zu geben,
sich außerhalb des Zwingers zu bewegen.
(2) Jeder Zwinger muss über eine uneingeschränkt
benutzbare Zwingerfläche von 15 m² verfügen.
In diese Fläche ist der Platzbedarf für die
Hundehütte nicht eingerechnet. Für jeden weiteren
Hund sowie für jede Hündin mit Welpen bis
zu einem Alter von acht Wochen muss eine zusätzliche
uneingeschränkt benutzbare Grundfläche von
5 m² zur Verfügung stehen.
(3) Die Einfriedung des Zwingers muss so beschaffen
sein, dass der Hund sie nicht zerstören, nicht
überwinden und sich nicht daran verletzten kann.
Einfriedungen müssen mindestens 1,8 m hoch sein
und ausreichend tief im Boden verankert sein.
(4) An der Hauptwetterseite muss der Zwinger geschlossen
ausgeführt sein. Die Zwingertüren sind an
der Zwingerinnenseite mit einem Drehknauf auszustatten.
Die Türen sind so auszuführen, dass sie nach
innen aufschwingen.
(5) Der Zwingerboden und alle Einrichtungen des Zwingers
müssen so gewählt und gestaltet werden, dass
die Gesundheit der Hunde nicht beeinträchtigt wird
und dass sie sich nicht verletzten können. Der
Boden ist so auszuführen, dass Flüssigkeit
abfließen kann. Trennvorrichtungen müssen
so beschaffen sein, dass sich die Hunde nicht gegenseitig
verletzten können. Mindestens eine Seite des Zwingers
muss dem Hund freie Sicht nach außen ermöglichen.
Außerhalb der Hundehütte muss eine Liegefläche
aus wärmedämmendem Material bereitgestellt
werden. Das Innere des Zwingers musssauber, ungezieferfrei
und trocken gehalten werden.
(6) Der Zwinger muss ausreichend natürlich beleuchtet
sein.
(7) In Zwingern sind bauliche Vorkehrungen derart zu
treffen, dass für alle im Zwinger gehaltenen Hunde
jederzeit schattige Plätze zur Verfügung stehen.
(8) In einem Zwinger dürfen bis zu einer Höhe,
die der aufgerichtete Hund mit den Vorderpfoten im Sprung
erreichen kann, keine stromführenden Vorrichtungen,
mit denen der Hund in Berührung kommen kann, oder
Vorrichtungen, die elektrische Impulse aussenden, angebracht
sein.
(9) Werden mehrere Hunde auf einem Grundstück
einzeln in einem Zwinger gehalten, so sind die Zwinger
so anzuordnen, dass die Hunde Sichtkontakt zu anderen
Hunden haben. Bei unverträglichen Hunden ist Sichtkontakt
untereinander zu verhindern.
1.5. Fütterung und Pflege
(1) Der Halter hat dafür zu sorgen, dass dem Hund
in seinem gewohnten Aufenthaltsbereich jederzeit Wasser
in ausreichender Menge und Qualität zur Verfügung
steht.
(2) Der Halter hat den Hund mit geeignetem Futter in
ausreichender Menge und Qualität zu versorgen.
(3) Der Halter hat 1. den Hund unter Berücksichtigung
der Rasse regelmäßig zu pflegen und für
seine Gesundheit Sorge zu tragen und
2. für ausreichende Frischluft und angemessene
Lufttemperatur zu sorgen, wenn der Hund ohne Aufsicht
in einem Fahrzeug verbleibt, und
3. den Aufenthaltsbereich des Hundes sauber und ungezieferfrei
zu halten. Der Kot ist täglich zu entfernen.
1.6. Hundeausbildung
(1) Zur Ausbildung fremder Hunde sind nur solche Personen
berechtigt, die nachweislich über die erforderlichen
Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen und die
den Anforderungen des § 12 TSchG entsprechen.
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(2) Über die gemäß Abs. 1 erforderliche
Sachkunde verfügen jedenfalls Diensthundeführer
und Personen, die eine einschlägige Ausbildung
und Prüfung durch einen anerkannten kynologischen
Verein oder einer vergleichbaren in- oder ausländischen
Organisation nachweisen.
(3) Eine Anforderung im Sinne des Abs. 1 liegt keinesfalls
vor, wenn eine Person wegen tierquälerischen Verhaltens
von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde
rechtskräftig verurteilt worden ist.
1.7. Hundesport
(1) Sportausübung ist nur mit Hunden zulässig,
die hierfür physiologisch und psychologisch geeignet
sind. Durch die Sportausübung darf keine Beeinträchtigung
des Gesundheitszustandes des Tieres erfolgen.
(2) Schlittenhunde dürfen während des Trainings
und der Wettkämpfe vorübergehend angebunden
werden.
2. Mindestanforderungen
für die Haltung von Katzen
(1) Katzen dürfen nicht in Käfigen. gehalten
werden. Eine Ausnahme stellt die kurzfristige Unterbringung
der Tiere zur veterinärmedizinischen Behandlung
dar.
(2) Die Anbindehaltung von Katzen ist auch kurzfristig
nicht erlaubt (3) Werden Katzen in Gruppen gehalten,
so muss für jede Katze ein eigener Rückzugsbereich
vorhanden sein.
(4) Welpen dürfen erst ab einem Alter von über
acht Wochen vom Muttertier getrennt werden. Dies gilt
jedoch nicht, wenn die Trennung aus veterinärmedizinischen
Gründen zum Schutz des Muttertieres oder des Welpen
erforderlich ist. Ist dies der Fall, so dürfen
die Wurfgeschwister nicht vor dem Alter von acht Wochen
getrennt werden. Eine Ausnahme ist nur dann zulässig,
wenn dies dem Wohl der Tiere dient und die Personen,
welche die Tiere in ihre Obhut nehmen, über die
erforderlichen Möglichkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
zur fachgerechten Aufzucht der Welpen verfügen.
(5) Die Katzen sind in ausreichender Menge mit geeignetem
Futter und Wasser zu versorgen.
(6) Räumen in denen Katzen gehalten werden sind
sauber zu halten. Den Katzen muss eine ausreichende
Anzahl von Katzentoiletten zur Verfügung gestellt
werden, die entsprechend sauber zu halten sind.
(7) Den Katzen muss die Möglichkeit zum Krallenschärfen
geboten werden.
(8) Wohnungskatzen ist Katzengras oder gleichwertiger
Ersatz zur Verfügung zu stellen.
(9) Den Katzen müssen Beschäftigungs- und
erhöhte Rückzugsmöglichkeiten geboten
werden.
(10) Werden Katzen mit regelmäßigem Zugang
ins Freie gehalten, so sind sie von einem Tierarzt kastrieren
zu lassen, sofern diese Tiere nicht zur kontrollierten
Zucht verwendet werden oder in bäuerlicher Haltung
leben.
(11) Werden Tiere in Räumen gehalten, bei denen
die Gefahr eines Fenstersturzes besteht, so sind die
Fenster oder Balkone mit geeigneten Schutzvorrichtungen
zu versehen.
3. Mindestanforderungen für
die Haltung von Kleinnagern
3.1. Allgemeine Haltungsbedingungen:
(1) Den Tieren ist ausreichend Beschäftigungsmaterial
zur Verfügung zu stellen. Nagetieren muss Nagematerial
in Form von gesundheitlich unbedenklichem Holz, Ästen
und dergleichen ständig zur Verfügung stehen.
(2) Die Käfige müssen rechteckig sein. Und
je nach Tierart hinsichtlich ihrer Größe
mindestens die in 3.2. bis 3.9. festgelegten Abmessungen
aufweisen.
(3) Gitterkäfige müssen querverdrahtet sein
und aus korrosionsbeständigem und nicht reflektierendem
Material bestehen. Die Gitterweite muss so gewählt
werden, dass ein hängen bleiben der darin lebenden
Tiere ausgeschlossen ist.
(4) Glasbecken dürfen nur dann Verwendung finden,
wenn sie über ausreichend dimensionierte, seitlich
angebrachte Belüftungsöffnungen verfügen
und oben nicht dicht geschlossen sind.
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(5) Die Haltungseinrichtung muss dreidimensional strukturiert
sein. Kleinnagern sind Rückzugsmöglichkeiten
in Form von Häuschen, Papprollen, Rohren, Wurzeln
oder zuvor heißgebrühter Korkeiche anzubieten.
Nagern muss Nagematerial in Form von Holz, Ästen
und dergleichen immer zur Verfügung stehen.
(6) Boden und Einstreu müssen ständig in
sauberem und trockenem Zustand gehalten werden. Die
Einstreu muss so beschaffen sein, dass der gesamte Boden
gleichmäßig rutschsicher bedeckt ist. Das
verwendete Material muss saugfähig und gesundheitlich
unbedenklich sein.
(7) Katzenstreu darf nicht als Einstreu verwendet werden.
(8) Wasser muss in Trinkwasserqualität in Hängeflaschen
oder standfesten, offenen Gefäßen stets verfügbar
sein. Wasser- und Futtergefäße sind so anzuordnen,
dass sie nicht verschmutzt werden können. Futter
und Wasser sind täglich frisch zu verabreichen.
(9) Futterheu ist in Heuraufen anzubieten.
(10) Für alle Heimtiere ist ein natürlicher
Tag-/Nachtrhythmus einzuhalten.
(11) Werden Tiere in Käfigen gehalten, ist ihnen
jedenfalls mehrmals wöchentlich ein Auslauf außerhalb
des Käfigs zu ermöglichen.
(12) Die Käfige sind in einer Mindesthöhe
von 60 cm aufzustellen.
3.2. Mindestanforderungen für
die Haltung von Chinchillas (Chinchillidae):
(1) Die Tiere sind paarweise zu halten.
(2) Die Käfiggröße muss mindestens
120×80×100 cm (Länge×Breite×Höhe)
betragen. Für jedes weitere adulte Tier sind 20%
der Bodenfläche hinzuzurechnen.
(3) Den Tieren sind eine Schlafhöhle, Sitzbretter
in unterschiedlicher Höhe und täglich ein
Sandbad mit Chinchillaspezialsand anzubieten.
3.3. Mindestanforderungen für die Haltung von
Gerbils:
(1) Die Tiere sind gruppenweise in Familiengruppen
oder gleichgeschlechtlichen Gruppen zu halten.
(2) Die Käfiggröße pro Tier muss mindestens
60×30×40 cm (Länge×Breite×Höhe),
die Terrariengröße mindestens 80×50×50
cm (Länge×Breite×Höhe) betragen,
für jedes weitere adulte Tier sind 20% der Bodenfläche
hinzuzurechnen
(3) Den Tieren sind Einstreu aus grabefähigem
Substrat in einer Mindesthöhe von 10 cm und ein
Sandbad anzubieten.
3.4. Mindestanforderungen für die Haltung von
Hamstern (Cricetini):
(1) Goldhamster sind einzeln zu halten.
(2) Zwerghamsterarten wie Dsungarische-, Campbell-,
Roborowski-Zwerghamster dürfen auch paarweise gehalten
werden.
(3) Die Käfiggröße muss mindestens
60×30×40 cm (Länge×Breite×Höhe)
betragen.
(4) Den Tieren ist Einstreu aus grabefähigem Substrat
in einer Mindesthöhe von 5 cm anzubieten.
(5) Wird den Tieren ein Laufrad oder eine ähnliche
Vorrichtung zur Verfügung gestellt, so muss diese
verletzungssicher sein.
3.5. Mindestanforderungen für die Haltung von
Hausmäusen (Mus musculus):
(1) Die Tiere sind paarweise oder in Gruppen zu halten.
(2) Die Käfiggröße muss pro Paar mindestens
80×30×30 cm (Länge×Breite×Höhe)
betragen, wobei der Gitterabstand nicht über 8
mm betragen darf. Für jedes weitere adulte Tier
sind 20% der Bodenfläche hinzuzurechnen
(3) Den Tieren sind eine Einstreu in einer Mindesthöhe
von 5 cm und eine dreidimensionale Anordnung der Käfigeinrichtung
anzubieten.
3.6. Mindestanforderungen für die Haltung von
Meerschweinchen (Caviinae):
(1) Die Tiere sind paarweise oder in Gruppen, jedoch
nicht zusammen mit Kaninchen, zu halten.
Anmerkung der Wr. Tierschutzombudsstelle: Das Verbot
betrifft die gemeinsame Haltung in einem Meerschweinchenkäfig
(100x60x50). In einem Käfig dieser Größe
dominiert das Kaninchen das Meerschweinchen derart,
dass eine stressfreie Haltung des Meerschweinchens nicht
möglich ist.
Wenn die Unterbringung entsprechend großzügig
gestaltet und strukturiert (Versteckmöglichkeit,
etc.) ist, spricht nichts gegen eine gemeinsame Haltung.
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(2) Die Käfiggröße für 1 bis 2
Tiere muss mindestens 100×60×50 cm (Länge×Breite×Höhe),
die Grundfläche für jedes weitere erwachsene
Tier mindestens 2000 cm² betragen.
(3) Den Tieren sind eine Schlafhöhle und erhöhte
Liegeflächen anzubieten.
3.7. Mindestanforderungen für die Haltung von
Kaninchen (Oryctolagus):
siehe 1. Tierhaltungsverordnung
3.8. Mindestanforderungen für die Haltung von
Ratten (Rattus):
(1) Die Tiere sind paarweise oder in Gruppen zu halten.
(2) Die Käfiggröße muss pro Paar mindestens
80×40×50 cm (Länge×Breite×Höhe)
betragen. Für jedes weitere adulte Tier sind 20%
der Bodenfläche hinzuzurechnen
(3) Den Tieren sind eine dreidimensionale Anordnung
der Käfigeinrichtung anzubieten.
3.9. Mindestanforderungen für die Haltung von
Degus (Octodon degus):
(1) Die Tiere sind paarweise oder in Gruppen zu halten.
(2) Die Käfig oder Terrariengröße muss
pro Paar mindestens 100×50×100 cm (Länge×Breite×Höhe)
betragen. Für jedes weitere adulte Tier sind 20%
der Bodenfläche hinzuzurechnen
(3) Den Tieren sind eine dreidimensionale Anordnung
der Käfigstrukturen, eine Einstreuhöhe von
mindestens 10 cm und ein Sandbad anzubieten.
4. Mindestanforderungen für
die Haltung von Frettchen (Mustela putorius furo)
4.1. Allgemeine Bestimmungen:
(1) Mit Ausnahme von permanenter Käfighaltung
in Außengehegen muss Frettchen mindestens einmal
täglich und über mehrere Stunden die Möglichkeit
zur freien Bewegung außerhalb des Käfigs
geboten werden.
(2) Das Entfernen der Geruchsdrüsen ist, außer
aus veterinärmedizinisch indizierten Gründen,
verboten.
4.2. Käfighaltung in geschlossenen Räumen:
(1) Der Käfig muss stabil konstruiert sein und
über einen festen Boden verfügen. Gitter-
und Rostböden sind verboten.
(2) Der Käfig muss für ein bis zwei Tiere
über eine begeh- und nutzbare Grundfläche
von mindestens 2 m² verfügen. Für jedes
weitere Tier beträgt die zusätzliche Mindestgrundfläche
0,5 m².
(4) Die begeh- und nutzbare Grundfläche soll über
zwei, höchstens drei Etagen verteilt sein.
(5) Die Käfighöhe hat mindestens 60 cm zu
betragen. Bei mehretagigen Käfigen hat die Käfighöhe
je Etage mindestens 60 cm zu betragen.
(6) Der Käfig ist mit Schlafkisten, Spiel-, Versteckmöglichkeiten
auszustatten, die leicht reinigbar sind.
(7) Der Käfig ist mit einer Grabemöglichkeit
mit einer Mindestfläche von 0,3 m² auszustatten.
4.3. Permanente Käfighaltung in einem Außengehege:
(1) Die Grundfläche des Außengeheges hat
für ein bis zwei Tiere mindestens 10 m² zu
betragen. Für jedes weitere Tier beträgt die
zusätzliche Mindestgrundfläche 2,5 m².
(2) Das Außengehege muss teilweise überdacht
und beschattet sein.
(3) Das Außengehege muss ausreichende Beschäftigungsmöglichkeiten,
Klettermöglichkeiten, Versteckmöglichkeiten
und Grabemöglichkeiten aufweisen.
(4) Das Außengehege muss über eine ausreichende
Anzahl gut isolierter und der Körpergröße
der Tiere angepasster Schlafboxen verfügen.
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